Hubarbeitsbühnen

Aufbau, Funktion und Einsatzmöglichkeit verschiedener Bauarten

 

      •Scherenhubarbeitsbühnen

      •Teleskop-, Gelenkteleskophubarbeitsbühnen

      •Lkw-Hubarbeitsbühnen

      •Anhänger-Hubarbeitsbühnen

      •Hubarbeitsbühnen auf Kettenfahrwerk

      •Sonderbauarten

 

Die Benutzung von Arbeitsmitteln bleibt dazu geeigneten, unterwiesenen oder beauftragten Personen vorbehalten (Betriebssicherheitsverordnung). So ist das Führen von Hubarbeitsbühnen z.B. in Kapitel 2.10 Nr. 2.1 der Regel "Betreiben von Arbeitsmitteln" (BGR/GUV-R 500) geregelt. Danach darf der Unternehmer mit dem selbstständigen Bedienen von Hubarbeitsbühnen Personen nur beauftragen, die

 

      1.das 18. Lebensjahr vollendet haben,

      2.in der Bedienung der Hubarbeitsbühne unterwiesen sind und

      3.ihre Befähigung gegenüber dem Unternehmer nachgewiesen haben.

 

Der Auftrag ist schriftlich zu erteilen.

Für die Auswahl der Bediener ergeben sich somit folgende Kriterien:

 

      •Mindestalter 18 Jahre.

Hubarbeitsbühnen

Im Rahmen der Berufsausbildung dürfen Jugendliche unter 18 Jahren (16 Jahre!) nur Hubarbeitsbühnen bedienen, wenn dies unter fachlicher Aufsicht erfolgt und der Jugendliche entsprechend dieses Grundsatzes ausgebildet ist. Dabei sollte der Aufsicht Führende schriftlich festgelegt sein.

 

      •Körperliche Eignung.

 

Sie wird zweckmäßigerweise durch eine ärztliche Untersuchung festgestellt. Insbesondere wird Wert gelegt auf ausreichende Sehschärfe, seitliches Gesichtsfeld, räumliches Sehen, Hörvermögen, körperliche Beweglichkeit, gute Reaktionsfähigkeit. Zur Beurteilung der körperlichen Eignung geben die Berufsgenossenschaftlichen Grundsätze für arbeitsmedizinische Untersuchungen G 25 "Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten" sowie G 41 "Arbeiten mit Absturzgefahr" wichtige Anhaltspunkte.

 

      •Geistige und charakterliche Eignung.

 

Von den ausgewählten Personen wird insbesondere erwartet:

 

      •Verständnis für technische und physikalische Zusammenhänge,

      •Eigenschaft, zuverlässig, verantwortungsbewusst und umsichtig zu handeln.

 

Übernahme und Transport der Maschine

 

      •Eignung des Zugfahrzeuges bzw. Transportmittels (Anhänger, Tieflader etc.)

      •Eignung des Fahrers

      •Ladungssicherung

      •Höchstgeschwindigkeiten, Durchfahrtshöhen und –breiten

 

Aufstellung/Inbetriebnahme der Maschine am Arbeitsort

 

      •Gesamtgewicht

      •Stützen (A-Stützen, H-Stützen, Klappstützen)

      •Maximales Gewicht auf einer Stütze/auf einem Rad

      •Umrechnung von kN in kg oder t

      •Belastbarkeit von Böden/Bodenabdeckungen

      •Notwendige Fläche der Unterbauung

      •Aufstellung allgemein

      •Aufstellung im Gefälle, Reihenfolge des Ausfahrens der Stützen

      •Unterbauung im Gefälle/im unbefestigten Gelände

      •Zulässige Neigung der Bühne

      •Gefahren in der Umgebung, z.B. Mindestabstände zu Frei-/Fahrleitungen

      •Sicherung von Arbeitsstellen im öffentlichen Verkehrsraum/RSA

      •Wenn notwendig, Benutzung der persönlichen Schutzausrüstung (PSA zum Halten)

      •Dosenlibelle, Wasserwaage

 

Arbeiten mit der Maschine

 

      •In Bewegungsrichtung, Beobachtung der Bühnenumgebung

      •Fahren über Abdeckungen

      •Stillsetzen von Brückenkranen

      •Koordinierung mit anderen Gewerken

      •Übernahme von Lasten

      •Be- bzw. Übersteigen des Geländers grundsätzlich verboten

      •Benutzung als Kran verboten

 

Prüfung

 

      •Tägliche Sicht- und Funktionsprüfung durch den Bediener

      •Regelmäßige Prüfung durch befähigte Person

      •Prüfung nach besonderen Vorkommnissen

      •Prüfnachweis (Einsichtnahme durch den Bediener)

      •Bedeutung der Prüfplakette

 

Unfallgeschehen

 

      •Typische Unfälle

      •Unfallhergänge

      •Unfallmechanismen

      •Schutzmaßnahmen

 

Sondereinsätze

 

      •Arbeiten im öffentlichen Verkehrsraum

      •Baum-/Ausästarbeiten

      •Arbeiten in der Nähe spannungsführender Teile, z.B. Frei-/Fahrleitungen

      •Arbeiten unter Spannung

Rechtliche Grundlage: DGUV 308-008 o.g. Text ist ein Auszug daraus

 

Mitzubringen sind:

 

      •ein Passbild

      •der Personalausweis

      •sofern vorhanden der Führerschein

Hubarbeitsbühnen Original Arbeitsmaschinenformular