Feuerwehr Führerschein

Retten - löschen - bergen - schützen

Die Feuerwehr - Die Rettung von Mensch und Tier aus Zwangslagen ist ihre wichtigste Aufgabe. Egal ob bei schweren Verkehrs- und Betriebsunfällen oder bei Bränden und Unwettern - die Freiwilligen Feuerwehren in ganz Bayern sind stets Garant für schnelle und professionelle Hilfe. Rund 1700 Menschen konnten die Kameraden im Jahr 2011 bei Bränden retten, weitere über 10.100 allein bei Verkehrsunfällen auf Bayerischen Straßen. Bei über 13.700 First-Respondereinsätzen durch die Bayrische Feuerwehr wurden über 9.500 Personen gerettet und dies als freiwillige und unentgeltliche Leistung unserer Feuerwehren!

 

Wir als Ausbildungsstätte sehen es als selbstverständlich an, auch hier unseren Beitrag zu leisten und die Freiwilligen Feuerwehren tatkräftig zu unterstützen. Deshalb haben wir ein spezielles Ausbildungs- und Prüfungsprogramm entwickelt und schon mehrfach erfolgreich umgesetzt. Bei uns können Sie den "Kleinen", den "Großen", den "Ganz-Großen" und den "Ganz-Großen mit Anhänger" kostengünstig erwerben. Preisliste hängt oben an bzw. kann bei uns angefordert werden. Hier nun die wichtigsten gesetzlichen Grundlagen.

Der Deutsche Bundestag hat mit dem "Siebten Gesetz" zur Änderung des Straßenverkehrs-gesetzes vom 23. Juni 2011 die Voraussetzungen für eine Sonderfahrberechtigung für Einsatzfahrzeuge bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 7,5 t (einschließlich Fahrzeug-kombinationen) der Freiwilligen Feuerwehren, der nach Landesrecht anerkannten Rettungs-dienste, des Technischen Hilfswerks und sonstiger Einheiten des Katastrophenschutzes geschaffen. Danach wird es den betroffenen Organisationen ermöglicht, im Rahmen der bestehenden Strukturen - auch organisationsübergreifend - ihre ehrenamtlichen Angehörigen selbst zum Führen von Einsatzfahrzeugen (auch mit Fahrzeugkombinationen) bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 7,5 t auszubilden und zu prüfen. Durch die Änderung der Verordnung wird neben der bisherigen "kleinen" Fahrberechtigung für Einsatzfahrzeuge bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 4,75 t eine "große" Fahrberechtigung für Einsatzfahrzeuge bis 7,5 t (einschließlich Fahrzeugkombinationen) geschaffen.

Voraussetzung für die Erteilung der Fahrberechtigung

§ 1 Abs. 1 der Verordnung zur Erteilung einer Fahrberechtigung an Angehörige der Freiwilligen Feuerwehren, der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste, des Technischen Hilfswerks und sonstiger Einheiten des Katastrophenschutzes (Bayerische Fahrberechtigungsverordnung - FBerV) regelt die Voraussetzungen für die Erteilung einer Fahrberechtigung zum Führen von Einsatzfahrzeugen bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 4,75 t und 7,5 t.

Hiernach muss der Antragsteller

      •seit mindestens zwei Jahren im Besitz einer Fahrerlaubnis der Klasse B sein,

      •eine spezifische Ausbildung nach § 2 und eine Prüfung nach § 3 absolviert haben und

      •Angehöriger einer Freiwilligen Feuerwehr, eines nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienstes, des Technischen Hilfswerks oder einer sonstigen Einheit des Katastrophenschutzes sein.

Geltungsbereich der Fahrberechtigung

      •a) Einbezogene Fahrzeuge

Die "kleine" Fahrberechtigung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 FBerV berechtigt zum Führen von Einsatzfahrzeugen bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 4,75 t, auch mit Anhänger, sofern die zulässige Gesamtmasse der Kombination 4,75 t nicht übersteigt. Die "große" Fahrberechtigung nach § 1 Abs. 1 Satz 4 FBerV berechtigt zum Führen von Einsatzfahrzeugen bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 7,5 t, auch mit Anhänger, sofern die zulässige Gesamtmasse der Kombination 7,5 t nicht übersteigt. Die zulässige Gesamtmasse einer Fahrzeugkombination errechnet sich hierbei jeweils aus der Summe der zulässigen Gesamtmasse der Einzelfahrzeuge ohne Berücksichtigung von Stütz- und Aufliegelasten.

      •b) Räumlicher Anwendungsbereich

Die Fahrberechtigungen gelten im gesamten Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland.

      •c) Aufgabenbezogener Anwendungsbereich

Die Fahrberechtigung gilt nur im Rahmen einer ehrenamtlichen Aufgabenerfüllung für das Führen von Einsatzfahrzeugen zu Einsatz-, Übungs- und Ausbildungszwecken sowie für Fahrten zur Sicherung der Einsatzbereitschaft. Daraus folgt, dass mit der Fahrberechtigung keine Fahrten durchgeführt werden dürfen, die nicht im Zusammenhang mit den Aufgaben stehen, insbesondere dürfen keine Privatfahrten oder Vereinsfahrten durchgeführt werden. Unter ehrenamtlicher Tätigkeit ist eine unentgeltliche, d.h. nicht auf Gewinnerzielung abzielende Tätigkeit zu verstehen. Zusätzlich fallen unter die ehrenamtliche Aufgabenerfüllung Tätigkeiten im Rahmen eines Freiwilligen Sozialen Jahres oder im Rahmen des Bundesfreiwilligendienstes. Die Fahrberechtigung gilt organisationsübergreifend, so dass eine Person, die beispielsweise im Rahmen der Freiwilligen Feuerwehr die Fahrberechtigung erworben hat, auch im Rahmen des Rettungsdienstes davon Gebrauch machen kann.

Ausbildung zum Erwerb der Fahrberechtigung

§ 2 FBerV regelt die Anforderungen an die Ausbildung zum Erwerb der "kleinen" und der "großen" Fahrberechtigung. Für die Freiwilligen Feuerwehren, die nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste, das Technische Hilfswerk und sonstige Einheiten des Katastrophenschutzes besteht die Möglichkeit, die Fahrausbildung innerhalb der jeweiligen Organisationen durch Personen vornehmen zu lassen, welche die in § 2 Abs. 3 genannten Voraussetzungen erfüllen.

      •a) Anforderungen an den Ausbilder

Die Ausbildung sowohl für den Erwerb der "kleinen" als auch für den Erwerb der "großen" Fahrberechtigung darf nur durch eine Person erfolgen, die Fahrlehrer im Sinne des Fahrlehrergesetzes ist oder die von einer Organisation hierzu bestellt wurde.

      •b) Ausbildungsumfang

Die Mindestausbildungsdauer beträgt für den Erwerb
- der "kleinen" Fahrberechtigung vier Einheiten zu je 45 Minuten,
- der "großen" Fahrberechtigung sechs Einheiten zu je 45 Minuten.
Für die Bewerber um eine "große" Fahrberechtigung, die bereits Inhaber einer "kleinen" Fahrberechtigung sind, beträgt die Ausbildungsdauer mindestens zwei Einheiten zu je 45 Minuten. Im Rahmen der jeweiligen Ausbildung ist der in Nr. 1 der Anlage 2 genannten Ausbildungsinhalt zu vermitteln. Die Ausbildungseinheiten können jeweils auch zusammenhängend vermittelt werden.

      •c) Ausbildungsfahrzeug

Die Ausbildung kann sowohl für die "kleine" als auch für die "große" Fahrberechtigung auf einem Einzelfahrzeug und/oder auf einer Fahrzeugkombination vorgenommen werden. Sofern absehbar ist, dass der Bewerber im Rahmen seiner Aufgabenerfüllung überwiegend Fahrzeugkombinationen führen wird, sollte die Ausbildung und Prüfung auf einer entsprechenden Fahrzeugkombination durchgeführt werden.

      •d) Durchführung der Ausbildung

Aus Gründen der Verkehrssicherheit darf die praktische Ausbildung erst im öffentlichen Straßenverkehr durchgeführt werden, nachdem sich der Ausbilder davon überzeugt hat, dass der Bewerber das Führen eines Ausbildungsfahrzeugs technisch beherrscht. Dies kann in der Regel dadurch sichergestellt werden, dass die ersten Fahrten im nichtöffentlichen Straßenverkehr - wie z.B. auf Verkehrsübungsplätzen - stattfinden. Die Ausbildung ist abgeschlossen, wenn der Bewerber fähig ist, selbständig das Fahrzeug auch in schwierigen Verkehrslagen verkehrsgerecht und sicher zu führen. Der Ausbilder hat den Abschluss der Ausbildung in der Ausbildungs- und Prüfungsbescheinigung nach § 4 zu bescheinigen. Aus der Ausbildungs- und Prüfungsbescheinigung muss sich ergeben, auf welche Fahrzeugklasse die Ausbildung und Prüfung absolviert wurde.

Prüfung zum Erwerb der Fahrberechtigung

Der Bewerber um die Erteilung der "kleinen" bzw. "großen" Fahrberechtigung hat seine Befähigung zum Führen von Einsatzfahrzeugen der jeweiligen Gewichtsklasse in einer praktischen Prüfung nachzuweisen.

Anlage 2

Ausbildungsinhalt:

In der Ausbildung sind mindestens folgende Inhalte zu vermitteln:

a) zu beachtende Besonderheiten beim Führen von Fahrzeugen mit einer zulässigen Gesamtmasse von 4,75 t:

      •Kennenlernen der Gefahrenbereiche der "Toten Winkel",

      •Einschätzen des besonderen Raumbedarfs auf Grund der Fahrzeugabmessungen,

      •Beschleunigung, Bremsen und Kurvenverhalten (unter Berücksichtigung des jeweiligen Beladungszustands),

      •Ladungssicherung.

b) Übungen zur Fahrzeugbeherrschung:

      •Fahren nach rechts rückwärts unter Ausnutzung einer Einmündung, Kreuzung oder Einfahrt

      •Rückwärts fahren und Rangieren

      •Rückwärts einparken.

Anforderungen an das Ausbildungsfahrzeug:

Das Ausbildungsfahrzeug muss folgende Voraussetzungen erfüllen:

      •zulässige Gesamtmasse von mindestens 4,0 t bis 4,75 t,

      •Mindestlänge 5 m,

      •Mindestgeschwindigkeit 80 km/h,

      •Aufbau kastenförmig oder vergleichbar, mindestens so hoch und breit wie die Führerkabine.

Das Ausbildungsfahrzeug muss bei der Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr mit einem zusätzlichen rechten und linken Außenspiegel ausgestattet sein, soweit die vorhandenen Spiegel der ausbildungsberechtigten Person keine ausreichende Sicht nach hinten ermöglichen.