Ausbildung Kranfahrer

Unter Krane sind Hebezeuge zu verstehen, die Lasten mit einem Tragmittel heben und zusätzliche in einer oder in mehreren Richtungen bewegen können, z. B. Brückenkrane, Portalkrane, Regalbedienkrane, Schienenlaufkatzen, Turmdrehkrane, Autokrane und LKW-Ladekrane.

Für den Einsatz von Baggern und Ladern im Hebezeugbetrieb sind die Sicherheitsbestimmungen für Ausrüstung und Einsatz bzw. Pflichten des Geräteführers in der Unfallversicherungsvorschrift "Krahne" festgelegt.

Die Sicherheitsbestimmungen für die Lastenaufnahmenmittel (VBG 9a) gelten auch für Bagger und Lader etc. natürlich auch für Flurförderzeuge (Gabelstapler).

Die Ausbildung zum Erwerb des Kran-Führerscheins erfolgt durch eine theoretische und praktische Schulung. Voraussetzungen sind ein Mindestalter von 18 Jahren und eine gesundheitliche und geistige Eignung.

Nach erfolgreichem Bestehen der theoretischen und praktischen Prüfung, erhalten Sie gleich Ihren Schein bei uns in der Fahrschule.

Die gesetzlichen Vorschriften sind geregelt in ArbSchG, BetrSichV §6 und Anhang 1, TRBS 2111 Teil 1, DGUV V 1 +52, DGUV R 100-500 Kapitel 2.8 und DGUV G 309-003

Erdbaumaschinen

Ein bestimmungsgemäßer Einsatz von Kranen setzt voraus, dass der Kranführer zuverlässig und sicher die Transportaufgaben durchführt. Während des Kranbetriebes werden in der Regel unterschiedliche Lasten gehoben, bewegt und dabei auch über Personen und Sachwerte hinweggeführt. Da bei nicht bestimmungsgemäßer Anwendung Gefährdungen von Personen und hohe Sachschäden entstehen können, ist eine gründliche und umfassende Unterweisung von Personen, die mit dem selbstständigen Führen von Kranen beauftragt werden sollen, erforderlich. Verantwortlich für Auswahl und Unterweisung der Kranführer ist der Unternehmer, der den Kranführer mit dem Führen des Kranes beauftragt.

Auch für das Führen von handbetriebenen Kranen ist entsprechend § 4 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A1) eine Unterweisung erforderlich. Dazu sind Inhalt und Umfang auf die hierbei auftretenden Gefahren abzustimmen.

Der Unternehmer hat nur solche Personen auszuwählen und zu unterweisen, die die in Abschnitt 2.1 genannten Voraussetzungen erfüllen.

Die körperliche Eignung kann durch eine arbeitsmedizinische Untersuchung nach dem Berufsgenossenschaftlichen Grundsatz für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen G 25 "Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten" festgestellt werden.

Von den ausgewählten Personen werden insbesondere folgende Voraussetzungen erwartet:

      •das Verständnis für technische und physikalische Zusammenhänge,

      •die Fähigkeit, Signale erlernen, umsetzen und anwenden zu können,

      •die Eigenschaft, zuverlässig, verantwortungsbewusst und umsichtig zu handeln.

 

Nach erfolgreichem Bestehen der theoretischen und praktischen Prüfung, erhalten Sie gleich Ihren Schein bei uns in der Fahrschule.

 

Mitzubringen sind:

 

      •ein Passbild

      •der Personalausweis

      •sofern vorhanden der Führerschein

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