Zugmaschinen und selbstfahrende Arbeitsmaschinen der Land- und Forstwirtschaft dienen mit einer Höchstgeschwindigkeit bis max. 60 km/h (selbstfahrende Arbeitsmaschinen bis max. 40 km/h). Jeweils mit Anhänger.
•Mindestalter 16 Jahre (15 Jahre mit Sondergenehmigung) bei 40 km/h, 18 Jahre bei 60 km/h
•Einschluss der Klassen AM, L
Zugmaschinen und selbstfahrende Arbeitsmaschinen der Land- und Forstwirtschaft mit einer Bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit bis max. 40 km/h (selbstfahrende Arbeitsmaschinen bis max. 25 km/h). Je mit Anhänger wenn die Höchstgeschwindigkeit nicht mehr als 25 km/h beträgt.
Vorsicht! Sollte mit der Klasse L in Verbindung mit Anhängern schneller als 25 km/h gefahren werden, fährt man ohne gültige Fahrerlaubnis.
Ab wann können Sie die Ausbildung beginnen?
Es reicht aus, wenn Sie sich ca. 3-4 Monate vor dem Erreichen des Mindestalters anmelden; oder Sie machen die Ausbildung im Rahmen eines Ferienkurses.
Für die Klasse L ist keine praktische Ausbildung vorgeschrieben