Ausbildung Erdbaumaschinen

Erdbaumaschinen dürfen nur fahren und betrieben werden, wenn sie nach der StVZO und StVO ausgerüstet sind und der Fahrer den entsprechenden Führerschein besitzt.

Erdbaumaschinen sind keine harmlosen Geräte. Sie werden auf unterschiedlichen Geländen eingesetzt, können kippen, wegrutschen, verschüttet werden und im Arbeits- und Fahrbetrieb Menschen verletzen oder Sachen beschädigen.

Für unsachgemäße Bedienung haftet der Fahrer und der Unternehmer bzw. dessen Beauftragter (z. B. Betriebsleiter). Sie stehen also in einer persönlichen Verantwortung. Die Konsequenzen sind Geld- und Haftstrafen.

Die Ausbildung zum Erwerb des Erdbaumaschinen-Führerscheins erfolgt durch eine theoretische und praktische Schulung. Voraussetzungen sind ein Mindestalter von 18 Jahren und eine gesundheitliche und geistige Eignung.

Nach erfolgreichem Bestehen der theoretischen und praktischen Prüfung erhalten Sie auch gleich Ihren Schein bei uns in der Fahrschule.

Die gesetzlichen Vorschriften sind geregelt in ArbSchG, BetrSichV, TRBS 2111, DGUV 100-500, Kapitel 2.12 "Betreiben von Erdbaumaschinen"

Erdbaumaschinen
Begriffsbestimmung:

      1.Bagger sind Maschinen mit Arbeitseinrichtungen zum Lösen, Aufnehmen, Transportieren und Abschütten von Erdreich, Gestein und anderen Materialien, wobei der Transport des Ladegutes vorwiegend ohne Verfahren des Baggers erfolgt.

      2.Lader sind Maschinen mit Arbeitseinrichtungen zum Lösen, Aufnehmen, Transportieren und Abschütten von Erdreich, Gestein und anderen Materialien, wobei der Transport des Ladegutes vorwiegend durch Verfahren des Laders erfolgt.

      3.Planiergeräte sind Maschinen mit Arbeitseinrichtungen zum Lösen, Aufnehmen, Transportieren und Abschütten von Erdreich, Gestein und anderen Materialien, wobei das bewegte Material nicht aufgenommen wird.

      4.Schürfgeräte sind Maschinen mit Schürfgefäßen, die Erdreich lösen, selbsttätig aufnehmen, transportieren und abschütten, wobei das Lösen und Aufnehmen des Erdreiches durch Verfahren des Gerätes erfolgt.

      5.Rohrverleger (Pipelayer) sind Maschinen mit Arbeitseinrichtungen zum Aufnehmen, Transportieren und Verlegen von Rohrsträngen, wobei diese Arbeiten vorwiegend durch Zusammenwirken (Gruppeneinsatz) mehrerer Rohrverleger erfolgen.

      6.Spezialmaschinen des Erdbaus sind Maschinen mit Arbeitseinrichtungen zum Laden, Aufnehmen, Verschieben, Transportieren, Abschütten oder Einebnen von Erdreich oder Gestein, wobei diese Maschinen bauartbedingt nur für spezielle Erdarbeiten eingesetzt werden können. Spezialmaschinen des Erdbaus sind z.B. Grabenfräsen, Verfüllschnecken.

      7.Schwimmbagger sind Wasserbaugeräte mit fest auf Schwimmkörpern montierten Arbeitseinrichtungen zum Lösen, Aufnehmen, Transportieren und Abschütten von Erdreich und Gestein, wobei das Lösen und Auf nehmen des Ladegutes vorwiegend unter Wasser erfolgt.

      8.Hebezeugeinsatz von Baggern ist das Heben und Transportieren von Einzellasten, insbesondere mit Hilfe von Anschlagmitteln, wobei zum Anschlagen und Lösen der Last die Mithilfe von Personen erforderlich ist. Dies ist z.B. das Ablassen oder Herausheben von Rohren, Schachtringen, Behältern (Tanks), Auf- und Abladen von Geräten, Hilfsmitteln, Bauteilen, Einbringen oder Herausheben von Grabenverbaueinrichtungen.

 

 

 

Bestimmungsgemäße Verwendung

Erdbaumaschinen dürfen nur bestimmungsgemäß unter Berücksichtigung der Betriebsanleitung des Herstellers betrieben werden.

Die Betriebsanleitung muss an der Einsatzstelle vorhanden sein.

Anforderung an den Maschinenführer

Erdbaumaschinen

 

Mit dem selbstständigen Führen oder Warten von Erdbaumaschinen dürfen nur Personen beschäftigt werden, die

      1.das 18. Lebensjahr vollendet haben,

      2.körperlich und geistig geeignet sind,

      3.im Führen oder Warten der Erdbaumaschine unterwiesen sind und ihre Befähigung hierzu gegenüber dem Unternehmer nachgewiesen haben, und von denen

      4.zu erwarten ist, dass sie die ihnen übertragenen Aufgaben zuverlässig erfüllen. Sie müssen vom Unternehmer zum Führen oder Warten der Erdbaumaschine bestimmt sein.

 

Erdbaumaschinen

Erdbaumaschinen sind keine harmlosen Geräte. Sie werden auf unterschiedlichen Geländen eingesetzt, können kippen, wegrutschen, verschüttet werden und im Arbeits- und Fahrbetrieb Menschen verletzen oder Sachen beschädigen.

Für unsachgemäße Bedienung haftet der Fahrer und der Unternehmer bzw. dessen Beauftragter (z. B. Betriebsleiter). Sie stehen also in einer persönlichen Verantwortung. Die Konsequenzen sind Geld- und Haftstrafen.

Gesetzliche Grundlage: DGUV Regel 100-500, o.g. Text ist ein Auszug hieraus

Die Ausbildung zum Erwerb des Erdbaumaschinen-Führerscheins erfolgt durch eine theoretische und praktische Schulung.

Nach erfolgreichem Bestehen der theoretischen und praktischen Prüfung erhalten Sie auch gleich Ihren Schein bei uns in der Fahrschule.

 

Mitzubringen sind:

 

      •ein Passbild

      •der Personalausweis

      •sofern vorhanden der Führerschein

Erdbaumaschinen Original Arbeitsmaschinenformular