Klasse C1, C1E, C, CE

Führerschein LKW

Du willst beruflich durchstarten und große Verantwortung übernehmen? Mit unserer praxisnahen und professionellen Ausbildung bringen wir dich sicher zum LKW-Führerschein. Effizient, kompetent und auf dem neuesten Stand der Technik.

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Klasse C1

Die Fahrerlaubnis umfasst Kraftfahrzeuge – ausgenommen Krafträder – mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3.500 kg, jedoch nicht mehr als 7.500 kg. Diese Fahrzeuge dürfen maximal acht Sitzplätze neben dem Fahrersitz besitzen. Zudem ist das Mitführen eines Anhängers mit einer zulässigen Gesamtmasse von bis zu 750 kg erlaubt.

Voraussetzung für den Erwerb dieser Fahrerlaubnis ist der Vorbesitz der Klasse B. Das Mindestalter beträgt 18 Jahre.

Der Führerschein dieser Klasse schließt keine weiteren Klassen ein.

Klasse C1E

Diese Fahrerlaubnis berechtigt zum Fahren von Kombinationen aus einem Zugfahrzeug der Klasse C1 und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg, sofern die Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 12.000 kg nicht überschreitet.

Voraussetzung für den Erwerb ist der Vorbesitz der Klasse C1. Das Mindestalter liegt bei 18 Jahren.

Mit dieser Fahrerlaubnis sind außerdem die Klassen BE sowie D1E (sofern die Klasse D1 vorhanden ist) eingeschlossen.

Eine theoretische Ausbildung ist hierfür nicht erforderlich.

Klasse C

Diese Fahrerlaubnis berechtigt zum Führen von Kraftfahrzeugen – ausgenommen Krafträder – mit einer zulässigen Gesamtmasse von über 3.500 kg und bis zu acht Sitzplätzen zusätzlich zum Fahrersitz. Das Ziehen eines Anhängers mit einer zulässigen Gesamtmasse von bis zu 750 kg ist ebenfalls erlaubt.

Voraussetzung für den Erwerb ist der Besitz der Fahrerlaubnis Klasse B. Das Mindestalter beträgt 21 Jahre, für Berufskraftfahrer liegt es bei 18 Jahren.

Klasse CE

Diese Fahrerlaubnis berechtigt zum Führen von Lastzügen und Sattelkraftfahrzeugen ab einem Gesamtgewicht von 3,5 Tonnen.

Voraussetzung für den Erwerb ist der Besitz der Klasse C.

Inbegriffen sind zudem die Klassen BE, C1E und T sowie die Klassen D1 und DE, sofern die Klasse D vorhanden ist.

Das Mindestalter beträgt 21 Jahre, für Berufskraftfahrer liegt es bei 18 Jahren.

Feuerwehr Führerschein

Die Feuerwehr – Die Rettung von Mensch und Tier aus Zwangslagen ist ihre wichtigste Aufgabe. Egal ob bei schweren Verkehrs- und Betriebsunfällen oder bei Bränden und Unwettern – die Freiwilligen Feuerwehren in ganz Bayern sind stets Garant für schnelle und professionelle Hilfe. Rund 1700 Menschen konnten die Kameraden im Jahr 2011 bei Bränden retten, weitere über 10.100 allein bei Verkehrsunfällen auf Bayerischen Straßen. Bei über 13.700 First-Respondereinsätzen durch die Bayrische Feuerwehr wurden über 9.500 Personen gerettet und dies als freiwillige und unentgeltliche Leistung unserer Feuerwehren!

Wir als Ausbildungsstätte sehen es als selbstverständlich an, auch hier unseren Beitrag zu leisten und die Freiwilligen Feuerwehren tatkräftig zu unterstützen. Deshalb haben wir ein spezielles Ausbildungs- und Prüfungsprogramm entwickelt und schon mehrfach erfolgreich umgesetzt. Bei uns können Sie den „Kleinen“, den „Großen“, den „Ganz-Großen“ und den „Ganz-Großen mit Anhänger“ kostengünstig erwerben. Preisliste hängt oben an bzw. kann bei uns angefordert werden. Hier nun die wichtigsten gesetzlichen Grundlagen.

Der Deutsche Bundestag hat mit dem „Siebten Gesetz“ zur Änderung des Straßenverkehrs-gesetzes vom 23. Juni 2011 die Voraussetzungen für eine Sonderfahrberechtigung für Einsatzfahrzeuge bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 7,5 t (einschließlich Fahrzeug-kombinationen) der Freiwilligen Feuerwehren, der nach Landesrecht anerkannten Rettungs-dienste, des Technischen Hilfswerks und sonstiger Einheiten des Katastrophenschutzes geschaffen. Danach wird es den betroffenen Organisationen ermöglicht, im Rahmen der bestehenden Strukturen – auch organisationsübergreifend – ihre ehrenamtlichen Angehörigen selbst zum Führen von Einsatzfahrzeugen (auch mit Fahrzeugkombinationen) bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 7,5 t auszubilden und zu prüfen. Durch die Änderung der Verordnung wird neben der bisherigen „kleinen“ Fahrberechtigung für Einsatzfahrzeuge bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 4,75 t eine „große“ Fahrberechtigung für Einsatzfahrzeuge bis 7,5 t (einschließlich Fahrzeugkombinationen) geschaffen.

§ 1 Absatz 1 der Bayerischen Fahrberechtigungsverordnung (FBerV) regelt, wer eine Fahrberechtigung für Einsatzfahrzeuge mit bis zu 4,75 t oder 7,5 t Gesamtgewicht erhalten kann.

Voraussetzungen sind:
– mindestens zwei Jahre im Besitz der Fahrerlaubnis Klasse B,
– absolvierte Ausbildung nach § 2 und bestandene Prüfung nach § 3 FBerV,
– Zugehörigkeit zur Freiwilligen Feuerwehr, einem anerkannten Rettungsdienst, dem Technischen Hilfswerk oder einer anderen Katastrophenschutzeinheit.

a) Einbezogene Fahrzeuge
Die „kleine“ Fahrberechtigung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 FBerV erlaubt das Führen von Einsatzfahrzeugen mit einer zulässigen Gesamtmasse bis 4,75 t – auch mit Anhänger, solange die Kombination insgesamt 4,75 t nicht überschreitet. Die „große“ Fahrberechtigung nach § 1 Abs. 1 Satz 4 FBerV erweitert dies auf Fahrzeuge bis zu 7,5 t Gesamtmasse, ebenfalls inklusive Anhänger, sofern die Gesamtmasse der Kombination 7,5 t nicht übersteigt. Grundlage für die Berechnung ist jeweils die Summe der zulässigen Gesamtmassen der einzelnen Fahrzeuge, ohne Stütz- oder Aufliegelasten.

b) Räumlicher Anwendungsbereich
Die Fahrberechtigungen gelten bundesweit im gesamten Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland.

c) Aufgabenbezogener Anwendungsbereich
Die Fahrberechtigung darf nur im Rahmen einer ehrenamtlichen Tätigkeit genutzt werden – zum Beispiel für Einsätze, Übungen, Ausbildungsfahrten oder Fahrten zur Sicherstellung der Einsatzbereitschaft. Nicht erlaubt sind Fahrten ohne Bezug zur jeweiligen Organisation, etwa Privat- oder Vereinsfahrten. Als ehrenamtlich gilt eine unentgeltliche, nicht gewinnorientierte Tätigkeit – darunter fallen auch Dienste im Rahmen des Freiwilligen Sozialen Jahres oder des Bundesfreiwilligendienstes. Die Berechtigung ist organisationsübergreifend einsetzbar: Wer sie etwa bei der Freiwilligen Feuerwehr erworben hat, kann sie auch im Rettungsdienst oder Katastrophenschutz nutzen.

§ 2 der Bayerischen Fahrberechtigungsverordnung (FBerV) regelt die Anforderungen an die Ausbildung zum Erwerb der sogenannten „kleinen“ und „großen“ Fahrberechtigung. Die Ausbildung kann innerhalb der jeweiligen Organisationen – also bei den Freiwilligen Feuerwehren, den nach Landesrecht anerkannten Rettungsdiensten, dem Technischen Hilfswerk sowie sonstigen Katastrophenschutzeinheiten – durchgeführt werden, sofern die Ausbilder die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 3 erfüllen.

a) Anforderungen an den Ausbilder
Die Ausbildung darf nur von Fahrlehrern im Sinne des Fahrlehrergesetzes oder von durch die jeweilige Organisation bestellten Personen durchgeführt werden.

b) Ausbildungsumfang
Die Ausbildung umfasst bei der „kleinen“ Fahrberechtigung mindestens vier Einheiten zu jeweils 45 Minuten. Für die „große“ Fahrberechtigung sind es mindestens sechs Einheiten. Wer bereits die „kleine“ Fahrberechtigung besitzt und die „große“ erwerben möchte, benötigt mindestens zwei zusätzliche Einheiten. Inhaltlich richtet sich die Ausbildung nach Anlage 2 Nr. 1 der Verordnung. Die Einheiten können einzeln oder zusammenhängend vermittelt werden.

c) Ausbildungsfahrzeug
Die Ausbildung kann auf einem Einzelfahrzeug oder auf einer Fahrzeugkombination erfolgen. Ist absehbar, dass der Bewerber später überwiegend Fahrzeugkombinationen führen wird, soll auch die Ausbildung und Prüfung auf einer solchen Kombination stattfinden.

d) Durchführung der Ausbildung
Aus Sicherheitsgründen darf die praktische Ausbildung im öffentlichen Straßenverkehr erst beginnen, wenn der Ausbilder sich davon überzeugt hat, dass der Bewerber das Fahrzeug technisch sicher beherrscht. Dies geschieht in der Regel durch erste Fahrübungen auf einem Verkehrsübungsplatz oder einem vergleichbaren Gelände. Die Ausbildung gilt als abgeschlossen, wenn der Bewerber in der Lage ist, das Fahrzeug selbstständig, sicher und regelkonform auch in schwierigen Verkehrssituationen zu führen. Der Ausbilder bestätigt den erfolgreichen Abschluss schriftlich in der Ausbildungs- und Prüfungsbescheinigung gemäß § 4 FBerV. Daraus muss hervorgehen, auf welche Fahrzeugklasse sich die Ausbildung und Prüfung bezogen haben.

Prüfung zum Erwerb der Fahrberechtigung
Zum Abschluss der Ausbildung muss der Bewerber eine praktische Prüfung ablegen, in der er seine Befähigung zum sicheren Führen eines Einsatzfahrzeugs der jeweiligen Gewichtsklasse nachweist – also entweder für die „kleine“ oder die „große“ Fahrberechtigung.

In der Ausbildung sind mindestens folgende Inhalte zu vermitteln:

a) zu beachtende Besonderheiten beim Führen von Fahrzeugen mit einer zulässigen Gesamtmasse von 4,75 t:

      •Kennenlernen der Gefahrenbereiche der „Toten Winkel“,

      •Einschätzen des besonderen Raumbedarfs auf Grund der Fahrzeugabmessungen,

      •Beschleunigung, Bremsen und Kurvenverhalten (unter Berücksichtigung des jeweiligen Beladungszustands),

      •Ladungssicherung.

b) Übungen zur Fahrzeugbeherrschung:

      •Fahren nach rechts rückwärts unter Ausnutzung einer Einmündung, Kreuzung oder Einfahrt

      •Rückwärts fahren und Rangieren

      •Rückwärts einparken.

 

Das Ausbildungsfahrzeug muss bestimmte Anforderungen erfüllen, um für die Schulung im Rahmen der Fahrberechtigung nach der FBerV zugelassen zu sein. Es muss eine zulässige Gesamtmasse zwischen mindestens 4,0 Tonnen und höchstens 4,75 Tonnen aufweisen, eine Mindestlänge von 5 Metern haben und mindestens 80 km/h fahren können. Der Aufbau des Fahrzeugs muss kastenförmig oder vergleichbar sein und dabei mindestens so hoch und breit wie die Führerkabine.

Wird das Fahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr eingesetzt, muss es zusätzlich mit einem rechten und linken Außenspiegel ausgestattet sein, sofern die vorhandenen Spiegel dem Ausbilder keine ausreichende Sicht nach hinten ermöglichen.

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