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Praxisnahe Schulungen für Gabelstapler, Krane, Hubarbeitsbühnen und Erdbaumaschinen – sicher, effizient und zertifiziert.
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Ausbildung Gabelstapler
Die Ausbildung zum Gabelstapler-Führerschein umfasst eine theoretische und praktische Schulung. Voraussetzungen sind ein Mindestalter von 18 Jahren sowie gesundheitliche und geistige Eignung. Nach erfolgreicher Prüfung erhalten Sie den Führerschein direkt bei uns in der Fahrschule.
Laut gesetzlicher Vorgaben dürfen Unternehmer nur Personen mit nachgewiesener Befähigung zum selbstständigen Führen von Flurförderfahrzeugen einsetzen. Die relevanten Vorschriften finden sich in ArbSchG, BetrSichV §6 und Anhang 1, TRBS 2111 Teil 1 sowie den DGUV-Vorschriften 1, 68 und G 308-001.
Jeder Betrieb, der Flurförderzeuge einsetzt, muss sicherstellen, dass die Fahrer diese Geräte sicher, wirtschaftlich und sachgerecht bedienen können – besonders bei Gabelstaplern. Ein normaler Kraftfahrzeug-Führerschein allein berechtigt nicht zum Führen eines Gabelstaplers. Denn das Heben, Senken und Manövrieren von Lasten sowie das Fahrverhalten unterscheiden sich grundlegend vom Straßenverkehr: Gabelstapler haben eine hintere Lenkachse, die Last liegt frei vor dem Fahrer auf den Gabelzinken, und das Standsicherheitsverhalten erfordert eine spezielle Fahrweise. Deshalb ist eine spezielle Qualifikation notwendig, um Gefahren für Fahrer und Umfeld zu vermeiden. (Zitat: DGUV G 308-001)
Die Ausbildung zum Gabelstapler-Führerschein umfasst eine theoretische und praktische Schulung mit anschließender Prüfung. Voraussetzungen sind ein Mindestalter von 18 Jahren (ab 16 mit Aufsicht) sowie gesundheitliche und geistige Eignung.
Ausbildung und Prüfung sind in den Unfallverhütungsvorschriften DGUV A1 und 68 „Flurförderfahrzeuge“ vorgeschrieben, die Voraussetzungen regelt die DGUV G 308-001, Abschnitt 2.
Mitzubringen sind:
ein Passbild
Personalausweis
ggf. vorhandener Führerschein
Ausbildung Kranfahrer
Krane sind Hebezeuge, die Lasten heben und in mehreren Richtungen bewegen können, z. B. Brücken-, Portal- oder Turmdrehkrane. Für Bagger und Lader im Hebeeinsatz gelten spezielle Sicherheitsvorschriften laut Unfallversicherung „Krane“ sowie für Lastenaufnahmemittel (VBG 9a), die auch für Flurförderzeuge wie Gabelstapler gelten.
Die Ausbildung zum Kranführerschein umfasst Theorie und Praxis. Voraussetzungen sind Mindestalter 18 Jahre sowie gesundheitliche und geistige Eignung. Nach bestandener Prüfung erhalten Sie den Führerschein direkt bei uns.
Rechtsgrundlagen: ArbSchG, BetrSichV §6, TRBS 2111 Teil 1, DGUV V 1 + 52, DGUV R 100-500 Kap. 2.8 und DGUV G 309-003.
Der bestimmungsgemäße Einsatz von Kranen erfordert, dass der Kranführer zuverlässig und sicher arbeitet, da während des Betriebs Lasten oft über Personen und Sachwerte bewegt werden. Um Gefahren und Schäden zu vermeiden, muss der Unternehmer geeignete Kranführer sorgfältig auswählen und umfassend unterweisen.
Auch für handbetriebene Krane ist gemäß §4 der Unfallverhütungsvorschrift BGV A1 eine auf die jeweiligen Gefahren abgestimmte Unterweisung notwendig.
Die körperliche Eignung der Kranführer sollte durch eine arbeitsmedizinische Untersuchung nach G 25 („Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten“) bestätigt werden.
Von den ausgewählten Personen werden insbesondere technisches Verständnis, die Fähigkeit zur sicheren Umsetzung von Signalen sowie Zuverlässigkeit und Verantwortungsbewusstsein erwartet.
Nach erfolgreicher Prüfung erhalten Sie den Führerschein direkt bei uns in der Fahrschule.
Mitzubringen sind:
Passbild
Personalausweis
ggf. vorhandener Führerschein
Ausbildung Erdbaumaschinen
Erdbaumaschinen dürfen nur betrieben und gefahren werden, wenn sie den Vorgaben von StVZO und StVO entsprechen und der Fahrer den passenden Führerschein besitzt.
Diese Geräte sind nicht ungefährlich: Sie können kippen, wegrutschen oder Menschen und Sachwerte gefährden. Fahrer und Unternehmer haften persönlich bei unsachgemäßer Bedienung – mit Geld- und Haftstrafen.
Die Ausbildung zum Erdbaumaschinen-Führerschein umfasst Theorie und Praxis. Voraussetzung sind Mindestalter 18 Jahre sowie gesundheitliche und geistige Eignung. Nach bestandener Prüfung erhalten Sie den Führerschein direkt bei uns.
Rechtsgrundlagen: ArbSchG, BetrSichV, TRBS 2111, DGUV 100-500, Kapitel 2.12 „Betreiben von Erdbaumaschinen“.
Begriffsbestimmung
Bagger
Bagger sind Maschinen mit Arbeitseinrichtungen zum Lösen, Aufnehmen, Transportieren und Abschütten von Erdreich, Gestein und anderen Materialien, wobei der Transport des Ladegutes vorwiegend ohne Verfahren des Baggers erfolgt.
Lader
Lader sind Maschinen mit Arbeitseinrichtungen zum Lösen, Aufnehmen, Transportieren und Abschütten von Erdreich, Gestein und anderen Materialien, wobei der Transport des Ladegutes vorwiegend durch Verfahren des Laders erfolgt.
Planiergeräte
Planiergeräte sind Maschinen mit Arbeitseinrichtungen zum Lösen, Aufnehmen, Transportieren und Abschütten von Erdreich, Gestein und anderen Materialien, wobei das bewegte Material nicht aufgenommen wird.
Schürfgerät
Schürfgeräte sind Maschinen mit Schürfgefäßen, die Erdreich lösen, selbsttätig aufnehmen, transportieren und abschütten, wobei das Lösen und Aufnehmen des Erdreiches durch Verfahren des Gerätes erfolgt.
Rohrverleger (Pipelayer)
Rohrverleger (Pipelayer) sind Maschinen mit Arbeitseinrichtungen zum Aufnehmen, Transportieren und Verlegen von Rohrsträngen, wobei diese Arbeiten vorwiegend durch Zusammenwirken (Gruppeneinsatz) mehrerer Rohrverleger erfolgen.
Spezialmaschinen
Spezialmaschinen des Erdbaus sind Maschinen mit Arbeitseinrichtungen zum Laden, Aufnehmen, Verschieben, Transportieren, Abschütten oder Einebnen von Erdreich oder Gestein, wobei diese Maschinen bauartbedingt nur für spezielle Erdarbeiten eingesetzt werden können. Spezialmaschinen des Erdbaus sind z.B. Grabenfräsen, Verfüllschnecken.
Hebezeugeinsatz von Baggern
Schwimmbagger sind Wasserbaugeräte mit fest auf Schwimmkörpern montierten Arbeitseinrichtungen zum Lösen, Aufnehmen, Transportieren und Abschütten von Erdreich und Gestein, wobei das Lösen und Auf nehmen des Ladegutes vorwiegend unter Wasser erfolgt.
Schwimmbagger
Hebezeugeinsatz von Baggern ist das Heben und Transportieren von Einzellasten, insbesondere mit Hilfe von Anschlagmitteln, wobei zum Anschlagen und Lösen der Last die Mithilfe von Personen erforderlich ist. Dies ist z.B. das Ablassen oder Herausheben von Rohren, Schachtringen, Behältern (Tanks), Auf- und Abladen von Geräten, Hilfsmitteln, Bauteilen, Einbringen oder Herausheben von Grabenverbaueinrichtungen.
Bestimmungsgemäße Verwendung
Erdbaumaschinen dürfen nur bestimmungsgemäß unter Berücksichtigung der Betriebsanleitung des Herstellers betrieben werden.
Die Betriebsanleitung muss an der Einsatzstelle vorhanden sein.
Anforderung an den Maschinenführer
Erdbaumaschinen dürfen nur von Personen selbstständig geführt oder gewartet werden, die
das 18. Lebensjahr vollendet haben,
körperlich und geistig geeignet sind,
eine Unterweisung im Umgang mit der Maschine erhalten und ihre Befähigung gegenüber dem Unternehmer nachgewiesen haben,
vom Unternehmer zuverlässig eingeschätzt und offiziell zum Führen oder Warten der Maschine bestimmt wurden.
Erdbaumaschinen sind komplexe Geräte, die auf verschiedenem Gelände eingesetzt werden und Gefahren wie Kippen, Wegrutschen oder Verschütten bergen. Unsachgemäße Bedienung kann Personen verletzen oder Sachschäden verursachen.
Fahrer und Unternehmer haften persönlich bei Fehlbedienung – mit Geld- und Haftstrafen. Die rechtliche Grundlage bildet die DGUV Regel 100-500 (Auszug).
Die Ausbildung zum Erdbaumaschinen-Führerschein umfasst Theorie und Praxis. Nach bestandener Prüfung erhalten Sie den Führerschein direkt bei uns in der Fahrschule.
Mitzubringen sind:
ein Passbild
Ihren Personalausweis
sofern vorhanden, Ihren Führerschein
Hubarbeitsbühnen
Aufbau, Funktion und Einsatzmöglichkeit
verschiedener Bauarten
Scherenhubarbeitsbühnen
Teleskop- und Gelenkteleskophubarbeitsbühnen
Lkw-Hubarbeitsbühnen
Anhänger-Hubarbeitsbühnen
Hubarbeitsbühnen auf Kettenfahrwerk
Sonderbauarten
Die Bedienung von Arbeitsmitteln ist nur geeigneten, unterwiesenen oder beauftragten Personen erlaubt (Betriebssicherheitsverordnung). Für Hubarbeitsbühnen regelt Kapitel 2.10 Nr. 2.1 der BGR/GUV-R 500, dass der Unternehmer diese nur an Personen vergeben darf, die
das 18. Lebensjahr vollendet haben,
in der Bedienung unterwiesen sind und
ihre Befähigung gegenüber dem Unternehmer nachgewiesen haben.
Der Auftrag muss schriftlich erteilt werden.
Auswahlkriterien für Bediener von Hubarbeitsbühnen
Bediener müssen mindestens 18 Jahre alt sein. Jugendliche ab 16 Jahren dürfen nur unter fachlicher Aufsicht und entsprechender Ausbildung eingesetzt werden. Die körperliche Eignung wird idealerweise durch eine ärztliche Untersuchung geprüft (Sehvermögen, Hörfähigkeit, Beweglichkeit). Wichtig sind außerdem technisches Verständnis sowie verantwortungsbewusstes und umsichtiges Verhalten.
Transport und Aufstellung
Für den sicheren Transport sind ein geeignetes Zugfahrzeug und eine ordnungsgemäße Ladungssicherung notwendig. Bei der Aufstellung am Einsatzort müssen Gewicht, Bodenbeschaffenheit, Stützlasten sowie zulässige Neigungen beachtet werden. Sicherheitsabstände und gegebenenfalls persönliche Schutzausrüstung sind einzuhalten.
Betrieb und Sicherheit
Während der Bedienung ist die Umgebung stets im Blick zu behalten. Das Übersteigen von Geländern oder die Nutzung der Maschine als Kran ist verboten. Regelmäßige Sicht- und Funktionskontrollen sind Pflicht, ebenso wie Prüfungen durch Fachleute.
Sondereinsätze
Besondere Vorsicht gilt bei Arbeiten im öffentlichen Verkehrsraum oder in der Nähe von spannungsführenden Teilen.
Rechtsgrundlage: DGUV 308-008 (Auszug)
Mitzubringen sind:
ein Passbild
Ihren Personalausweis
sowie, falls vorhanden, Ihren Führerschein
